Der Verein führt den Namen Friends-4-Friends Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz „eV“ Sitz des Vereins ist Regensburg, Deutschland Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Zweck des Vereins ist, soziale Projekte in Entwicklungsländern zu fördern und zur Völkerverständigung beizutragen. Insbesondere soll dabei die Situation der Menschen vor Ort in Bezug auf Verpflegung, Unterkunft, schulischer und beruflicher Ausbildung sowie medizinischer Versorgung verbessert werden. Dabei kooperiert der Verein mit Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, lokalen Leistungsträgern vor Ort sowie anderen in der Entwicklungshilfe tätigen Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, minderjährige Mitglieder bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person Beschwerde einlegen. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand des Vereins besteht aus vier bis sechs Personen, nämlich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu zwei Beisitzern. Bei einem Ausscheiden des 1. Vorsitzenden rückt der 2. Vorsitzende in diese Position nach. Dann wird der 1. Beisitzer als 2. Vorsitzender eingesetzt. Bei einem Ausscheiden des nunmehr 1. Vorsitzenden rückt der 2. Vorsitzende (früher 1. Beisitzer) in die Position des 1. Vorsitzenden nach. Der bisherige 2. Beisitzer wird dann 2. Vorsitzender. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden nach außen vertreten. Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung handelt für ihn sein Stellvertreter. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, tritt die Regelung nach §6, Abs. 1 Satz ff in Kraft. Wählbar sind nur die Vereinsmitglieder.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1.1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung 1.2. Einberufung der Mitgliederversammlung 1.3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 1.4. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung 1.5. Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichts 1.6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder unter Einsatz der elektronischen Medien unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken. Es ist an die Mitglieder des Vorstandes zu verteilen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1.1. Wahl und Abberufung der Vorstandmitglieder und der Kassenprüfer 1.2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung 1.3. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 1.4. Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages 1.5. Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes 1.6. Ernennung von Ehrenmitgliedern 1.7. Entgegennahme des Jahresberichts, Entgegennahme des Kassenberichtes durch den Schatzmeister und der Kassenprüfer und sonstiger Berichte des Vorstandes 1.8. Entlastung des Vorstands Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer. Bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse oder per Email unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch jedes Ehrenmitglied) eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für: 4.1. die Änderung der Satzung 4.2. die Auflösung des Vereins Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch kein Kandidat die einfache Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Wahlberechtigt sind alle eingetragenen Mitglieder des Vereins ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung wird vom Kassenprüfer geprüft, der von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt wird. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Regensburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Völkerverständigung zu verwenden hat. Eintrag der Satzung im VR 200940 im Vereinsregister Regensburg am 28.06.2013.
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